Mitglieder
Die Mitgliedschaft können erwerben:
- natürliche Personen
- Personengesellschaften
- juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
...die ihren Wohn- oder Betriebssitz bzw. ihre steuerliche Betriebsstätte vorzugsweise im Umkreis von 75 km um den Sitz der Genossenschaft haben sollen.
Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Zulassung durch den Vorstand.
Mitgliederstand
Mitgliederanzahl | 99 |
Anteilsbestand | 937 |
Wert der Anteile | 468.500 € |
Stand | 31.12.2014 |
Anteile
- Der Geschäftsanteil beträgt 500 €.
- Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich mit mindestens einem Geschäftsanteil (Pflichtanteil) an der Genossenschaft zu beteiligen.
- Ein Mitglied kann sich über die Pflichtanteile hinaus mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die höchstmögliche Beteiligung des einzelnen Mitglieds wird auf maximal 200 Geschäftsanteile begrenzt. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
- Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
- Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
- Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §10 der Satzung.